1. Anwendungsbereich
1.1. Sofern der Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, gelten für alle von uns übernommenen Aufträge vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Falls der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten nur die Regelungen in den Ziffern 2, 3, 7, 8, 12 und 14 sowie ergänzend die VOB/B in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Der Auftragnehmer übergibt Auftraggeber ein Exemplar der VOB/B und lässt sich den Empfang bestätigen.
1.2. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Auftraggebers. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
1.3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart haben; unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir bei von unseren Bedingungen abweichenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos geliefert haben.
1.4. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für Geschäfte zwischen uns und ausländischen Auftraggebern. Soweit unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Abweichendes nicht regeln, gilt auch für Auslandsgeschäfte das Deutsche Recht.
2. Angebote
2.1. Angebote und Preise sind freibleibend und auch für Nachbestellungen unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Verbrauchs- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. Werden von uns weitere Bearbeitungen, Entwürfe, Zeichnungen und dergleichen verlangt, ohne dass es zu einer Auftragserteilung an uns kommt, so sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für die Mehrarbeit zu berechnen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere Einwilligung nicht zugänglich gemacht
werden.
2.2. Handelsübliche Änderungen gegenüber Mustern in Farbe, Form, Abmessungen, Material, technischen Daten im Rahmen des für den Besteller zumutbaren behalten wir uns vor, insbesondere, wenn die Änderungen dem technischen Fortschritt dienen.
2.3. Öffentliche Abgaben, rechtliche Bestimmungen oder Baustellenverhältnisse, die bei der Kalkulation des Angebotes noch nicht berücksichtigt werden konnten und die die Preise mittelbar oder unmittelbar erhöhen, gehen zu Lasten des Bestellers.
2.4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Wir stellen dem Auftraggeber hierzu die notwendigen Unterlagen gegen Berechnung zur Verfügung, sofern es sich hierbei um Aufwendungen außerhalb unserer Arbeitsvorbereitung handelt.
2.5. Sämtliche Nebenarbeiten wie Mauer-, Stemm-, Verguss-, Verputz-, Elektro- und Malerarbeiten sind im Preis nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie von uns ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
3. Aufträge
3.1. Aufträge sowie alle telegraphischen, elektronischen und telefonischen Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
3.2. Storniert oder ändert der Besteller von maßgefertigten Gegenständen oder Sonderbeschaffungen seinen Auftrag, so ist er verpflichtet, die vereinbarte Vergütung unter Abzug der aufgrund der Stornierung oder Änderung ersparten Aufwendungen zu bezahlen. Der Umtausch vertragsgemäß maßgefertigten Gegenstände und Sonderbeschaffungen ist ausgeschlossen. Für den Umfang der Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unbefriedigende Auskünfte, insbesondere Kreditauskünfte, berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag und entbinden uns von der etwaigen Verpflichtung zur Lieferung von Ersatz-, Verschleiß- und Zubehörteilen jeder Art.
4. Vertragsabschluß, Pflichtenprogramm, Beschaffenheit
4.1. Unsere Auftragsbestätigung an den Auftraggeber enthält unsere Lieferverpflichtung und bestimmt die Beschaffenheit der zu liefernden Produkte unter Einbezug der technischen Daten. Für die kundenspezifisch hergestellten Produkte und Systeme gilt ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder den technischen Zeichnungen zum Auftrag.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Berechnung der Umsatzsteuer für Auslandskunden entfällt, wenn uns die ID-Nummer benannt ist bzw. der Ausfuhrnachweis durch den Auftraggeber erbracht wird.
5.2. Unsere Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Bei Zulieferung durch uns werden die Frachtkosten dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
5.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar bzw. fällig.
5.4. Kundenwechsel und Akzepte werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als vollgültige Zahlung. Die uns hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5.5. Dadurch, dass ein Auftraggeber/Besteller Rechnungsstellung an seinen Endabnehmer verlangt, wird er von der eigenen oder gesamtschuldnerischen Haftung für die Bezahlung der an den Endabnehmer ausgestellten Rechnung nicht befreit. Der Auftraggeber/Besteller hat die Zahlungsfähigkeit des Endabnehmers zu prüfen.
5.6. Wenn ein abweichendes Zahlungsziel in der Auftragsbestätigung nicht enthalten ist, tritt Verzug durch Mahnung, spätestens aber nach § 286 Abs. 3 BGB ein. Die Verzinsung wird von uns in gesetzlicher Höhe nach § 288 BGB berechnet.
5.7. Gegen unsere Forderungen kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht ausüben. Aufrechnung und Zurückhaltung mit bestrittenen Forderungen ist zwischen uns und dem Auftraggeber ausgeschlossen.
6. Lieferfristen und Termine, Gefahrenübergang
6.1. Lieferfristen rechnen erst vom Tag nach der vollständigen Klärung aller auf die Bestellung bezüglichen Fragen, sowie nach Ausgleich aller vorliegenden Forderungen und nach Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung.
6.2. Wenn wir an der Einhaltung von Lieferfristen und Terminen und der Erfüllung unserer Pflichten durch Umstände behindert werden, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen bei unseren Zulieferer, Lieferbehinderung von Roh- und Hilfsstoffen an uns durch behördliche Maßnahmen, Embargos, Streik, Aussperrungen, höhere Gewalt oder Elementarschäden bei uns oder unserem Zulieferer, schließen wir die Einhaltung der Lieferfristen und Termine aus. Diese verlängern sich um die Zeitspanne der Behinderung. Wird eine Lieferung aus den vorstehenden Gründen unmöglich, so werden wir und der Auftraggeber uns gegenseitig von den bestehenden Pflichten befreit.
6.3. Wir vereinbaren, wenn abweichendes in der Auftragsbestätigung nicht geregelt ist, „EXW“ Incoterms 2010 (ab Werk). Bei Anlieferung hat die Entladung der Fahrzeuge bauseits zu erfolgen.
7. Montage
7.1. Ist eine Montage durch uns vereinbart, gelten die folgenden Bedingungen:
7.1.1. Der vereinbarte Montagepreis setzt normale Arbeitszeiten und Arbeitsleistungen voraus und, dass bauseits alle Vorbereitungen für die Durchführung einer reibungslosen Montage getroffen worden sind. Für nachträglich geforderte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die zur Zeit der Ausführung geltenden Stunden- und Verrechnungssätze sowie Übernachtungskosten abgerechnet. Hilfskräfte und -stoffe wie Hebezeug, Gerüste, Strom, Wasser usw. sind bauseits zu stellen, ebenso 380 Volt- Zuleitungen mit CEE-Steckdosen, gesichert mit mindestens 16 Amp., die maximal 30 m. von der jeweiligen Toröffnung entfernt sein dürfen.
7.1.2. Wir sind berechtigt, die Montagen nach unserem Ermessen einer dritten Firma oder Person zu übertagen.
7.1.3. Für fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen haften wir nicht. Die Anschlüsse haben entsprechend den technischen Ausführungen unserer Schaltpläne zu erfolgen.
7.1.4. Etwa erforderliche Aussparungen bzw. Ankerplatten müssen nach unseren Angaben oder Zeichnungen vor Beginn der Montagearbeiten bauseits vorbereitet sein. Der Auftraggeber/Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere alle notwendigen Vorbereitungen wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind, dass die Fußböden begehbar und ausreichend belastbar sind. Im Torbereich ist die Baustelle zur Zeit der Montage frei von allen Hindernissen zu halten. Etwaige Wartezeiten oder Ausfallzeiten, die aus oben erwähnten Gründen oder aus sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden besonders berechnet.
7.1.5. Der Auftraggeber/Besteller hat unser Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften an der Baustelle zu informieren, z. B. Vorschriften bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot usw. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach und entstehen deswegen, weil wir bzw. unsere Gehilfen die Sicherheitsvorschiften nicht gekannt haben, Schäden beim Besteller oder bei Dritten, dann ist der Besteller zur Freistellung von diesen Schäden verpflichtet.
7.1.6. Der Auftraggeber/Besteller ist verpflichtet, eine dem Monteur von uns mitgegebene Abnahmebescheinigung nach beendeter Montage und erfolgter Abnahme unterschrieben auszuhändigen. Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Besteller übergeben und sind in der Abnahme-Bescheinigung besonders zu vermerken.
7.1.7. Bei schuldhaftem Verstoß gegen vorgenannte Bedingungen ist uns der Auftraggeber/Besteller zum Ersatz jedes daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
7.1.8. Falls Montagearbeiten als Taglohnarbeiten übernommen werden, gelten die zur Ausführung geltenden Stunden- und Verrechnungssätze. Übernachtungskosten werden (in der Regel nach Aufwand) separat abgerechnet.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Auftraggeber/Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so haben wir die Gegenstände zurückzugeben. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns ist kein Rücktritt vom Vertrag gegeben.
8.2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.3. Der Auftraggeber darf die Waren in ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten, vermischen, vermengen und veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Auftraggeber nicht erlaubt. Pfändung und Beschlagnahmen von dritter Seite sind unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
8.4. Bei Veräußerung von Waren, an denen dem Verkäufer nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum zusteht, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten, vermischten oder vermengten Waren des Verkäufers; entsprechendes gilt, wenn unsere Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren einheitlich weiterveräußert werden.
8.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere nicht bezahlte Ware gegen Schäden, insbesondere Feuer, Wasser und Bruch zu versichern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns gegenüber den jeweiligen Schadensversicherer zu benennen und tritt seinen Anspruch gegen den jeweiligen Versicherer für nicht bezahlte Ware an uns erfüllungshalber ab.
8.6. Sollte bei Lieferung im Export die vorstehenden Regelung des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des Exportlandes nicht wirksam sein oder zu seiner Wirksamkeit ergänzungsbedürftig und/oder zu registrieren sein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, wir berechtigt, den Abschluss einer Sicherungsvereinbarung nach dem Recht des Exportlandes und die erforderliche Registrierung vorzunehmen. Ist der Exportkunde mit Zahlungen in Rückstand, so sind wir berechtigt, ohne dass damit ein Rücktritt oder Aufhebung des Vertrages verbunden ist, die Ware in Besitz zu nehmen und getrennt oder außerhalb der Geschäftsräume des Kunden einzulagern.
9. Leistungsstörungen, Pflichtverletzungen, Sach- und Rechtsmängel, Haftung
9.1. Es obliegt unserem Auftraggeber, die von uns gelieferten Produkte binnen einer Frist von vier Tagen auf Einhaltung der Pflichten und Beschaffenheit, insbesondere auf Fehler, Sachmängel, Stückzahl zu überprüfen und bei Fehlern, Sachmängel oder Abweichungen von der Stückzahl und vom Auftragsinhalt so identifizieren können, dass wir unserer Nachbesserungsverpflichtung nachkommen könne. Die Fristen berechnen sich ab Lieferdatum beim Kunden.
9.2. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt, wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
9.3. Bei Leistungsstörungen unserer Lieferverpflichtungen und der Beschaffenheitsbestimmung unserer Ware steht uns gegenüber dem Auftraggeber/ Besteller ein Nachbesserungsanspruch innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu. Dieses Nachbesserungsrecht ist beschränkt auf zwei Nachbesserungsversuche. Tritt die Pflichtverletzung oder Abweichung von der Beschaffenheitsbestimmung nach Weiterverwendung unserer Produkte an einem Liefer-Ort des Auftraggebers an seinen Kunden auf, so muss uns der Kunde Gelegenheit geben, unsere Nachbesserungsansprüche am Liefer-Ort wahrzunehmen.
9.4. Falls der Auftraggeber wegen von uns fahrlässig zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt, oder den Kaufpreis mindert, oder wir die Pflichtverletzung durch Nachbesserung oder Nacherfüllung beseitigen, schließen wir die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art gegen uns aus.
9.5. Jegliche Schadensersatzansprüche von uns beschränken sich auf solche Schäden, die für uns im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar aus der Verwendung des von uns gelieferten Produktes sind.
9.6. Bei Export unserer Produkte durch den Auftraggeber in Drittländer, auch bei Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber, haften wir nicht für die Exportfähigkeit unserer Produkte und die staatliche Genehmigungsfreiheit und Einfuhrfreiheit in die Exportländer unseres Kunden.
9.7. Bei Eintritt von Rechtsmängeln gilt die gesetzliche Haftung. 9.8. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Gleiches gilt bei Verletzungstatbeständen des Lebens, der Gesundheit, des Körpers, bei vorsätzlich oder grob fahrlässigem Verschulden durch uns und bei Arglist durch uns oder Mitarbeiter von uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
10. Kundenobliegenheit bei Anlieferung und Abholung unserer Produkte an die Baustelle
10.1. Eine Zulieferung durch uns mit unseren Fahrzeugen an die Baustelle des Auftraggebers bedarf zur wirksamen Vereinbarung der schriftlichen Bestätigung durch unsere Auftragsbestätigung.
10.2. Es ist Obliegenheit des Auftraggebers, die Zufahrt zu seiner Baustelle durch einen befestigte, für voll beladene Lastzüge verkehrssichere Fahrbahn vorzuhalten. Fehlt diese, so verpflichtet sich der Auftraggeber, uns zu informieren und geeignete Transportmittel für unserere Produkte von einer Kundenbaustelle möglichst nahen befestigten Abladestelle zur Übernahme und zum Transport bis zur Baustelle bereitzustellen.
10.3. Bei Selbstabholung unserer Produkte durch den Auftraggeber/Besteller und/oder bei Eigeneinbau des Auftraggebers trägt dieser das Einbau- und Verbaurisiko.
10.4. Wir übernehmen bei Abholung unserer Produkte durch den Auftraggeber oder durch einen vom Auftraggeber beauftragten Frachtführer keine Pflichten der Ladungs- und Beförderungssicherung auf dem Transportfahrzeug. Eine Kontrolle der Sicherung durch uns entfällt. Bei der Beauftragung eines Frachtführers wird der Auftraggeber diesen ausdrücklich zur Erfüllung der Ladungssicherung und Beförderungssicherung der Produkte auf dem Fahrzeug verpflichten.
11. Garantieerklärungen
11.1. Die Abgabe einer Garantieerklärung bedarf gesonderter, getrennter Schriftform außerhalb der Auftragsbestätigung.
11.2. Eine Garantieerklärung kommt wirksam nur zustande, wenn sie durch einen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer oder einem gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen eigenhändig unterzeichnet ist.
11.3. Beschaffenheitsbestimmungen und Leistungsbeschreibungen enthalten keine Garantieerklärungen. Die Annahme stillschweigender Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Datenschutz
12.1. Wir sind berechtigt, Kundendaten, die wir aus der Geschäftsbeziehung von unserem Kunden erhalten haben, soweit der Kunde über diese selbst verfügen kann, zu verwahren, zu verarbeiten und geschäftlich weiterzuverwenden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Ist der Auftraggeber Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so vereinbaren wir den Erfüllungsort für die Liefer- und Zahlungsverpflichtungen an unserem Firmensitz Achern.
13.2. Der Gerichtsstand ist bei den für Achern örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichten vereinbart.
14. Salvatorische Klausel
14.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam bestehen. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen haben nicht die Gesamtnichtigkeit oder Unwirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zur Folge.